§ 6 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)

§ 6 Vermerk der Versicherungsdauer



Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.



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