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§ 6 - Passgesetz (PassG)

neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 6 Ausstellung eines Passes



(1) 1Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. 2§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 3Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. 4Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 5Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. 6Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. 7Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. 8Ist der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.

(2) 1In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. 2Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen. 3Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese dem Passbewerber abzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken.

(2a) 1Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. 2Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1 Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personenstandseintrag abweichenden Geschlechts, hat er die von dem Standesbeamten beurkundete Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorzulegen. 3Eintragungen des Geschlechts im Pass, die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im Personenstandsregister abweichen, kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(2b) 1In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf die zuständige Passbehörde vor Ausstellung eines amtlichen Passes zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. 2Soweit dies zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zuständige Passbehörde in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4 Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3 erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung der Daten leistet. 3Satz 2 gilt nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 4Die nach Satz 2 ersuchten Behörden teilen der anfragenden Passbehörde unverzüglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.

(3) 1Bestehen Zweifel über die Person des Paßbewerbers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die Paßbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paßbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. 4Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Paßbehörde kann einen Paß von Amts wegen ausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Betroffenen geboten ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ausstellung von ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweisen, sofern in den für sie geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.





 

Frühere Fassungen von § 6 PassG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566
aktuell vorher 28.07.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566
aktuellvor 28.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a PassG Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung (vom 13.10.2023)
... für die Passproduktion an die Passbehörde übermitteln, 2a. über von § 6 Absatz 2 Satz 3 in der ab dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung abweichende Verfahren zur Fertigung des Lichtbildes ...
§ 25 PassG Ordnungswidrigkeiten (vom 05.08.2019)
... Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 2. durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 60b AufenthG Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (vom 21.08.2019)
... zumutbar, 1. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung ...

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 5 AufenthV Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer (vom 01.11.2023)
... werden kann, 2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung ... Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes , der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann. (4) Ein ...

Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 6a PAuswG Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis (vom 30.06.2015)
... Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. ... 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 10 PassGuaÄndG Inkrafttreten
... Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, 2. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c, soweit er § 6 Abs. 2a betrifft, 3. Artikel 1 Nr. 6, soweit er § 6a Abs. 3 betrifft, und  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 2 PAuswGuaÄndG Änderung des Passgesetzes
... Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt: „1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007)
... hat. (6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... vorliegen." d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Form und Verfahren der ...

Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
Artikel 1 PAuswGuPassGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im ... 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die ...

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Artikel 1 PassAuswMOG Änderung des Passgesetzes
... Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. über von § 6 Absatz 2 Satz 3 in der ab dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung abweichende Verfahren zur Fertigung des Lichtbildes ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 1 PassAuswRÄndG Änderung des Passgesetzes
... die Wörter „um jeweils ein Jahr" eingefügt. 4. In § 6 Absatz 2a wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Beantragt ein Passbewerber ...
Artikel 12 PassAuswRÄndG Weitere Änderung des Passgesetzes
... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze ... folgt gefasst: „Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der ...
Artikel 14 PassAuswRÄndG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „ § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung 1. für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... (1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ...
Artikel 8 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Passverordnung
... gefasst: „§ 4 Lichtbild (1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des ...
Artikel 9 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz ) 6 Euro." 2. Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ... 1. das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung ... des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung ... 3. die jeweilige Ausländerbehörde, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde." 3. § 61h Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... zumutbar, 1. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung ...