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Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSchBÄndG k.a.Abk.)


Artikel 6 Weitere Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2020 InsO § 35, § 287a, § 295, § 295a (neu), § 296

Die Insolvenzordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Absatz 2" durch die Angabe „§ 295a" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
In § 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 295" durch die Wörter „den §§ 295 und 295a" ersetzt.

3.
§ 295 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:

§ 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit

(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

(2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu."

5.
In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 295 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.


Artikel 7 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2020 EGInsO Artikel 103l (neu)

Nach Artikel 103k des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l eingefügt:

 
Artikel 103l Überleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."


Artikel 8 Weitere Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2020 VbrInsFV Anlage

In der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag in Nummer I. am Ende die Angabe „(§ 295 Abs. 2 InsO)" durch die Angabe „(§ 295a Abs. 1 InsO)" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2020 GKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

2.
In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 €" durch die Angabe „81,00 €" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2020 EGBGB Artikel 240

Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870) geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:

 
„§ 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden."