Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 32
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Artikel 6 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte

Artikel 6 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AMRadV § 4

§ 4 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 48), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz

Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt."

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Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 GOÄ Anlage

In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, werden in Buchstabe O Abschnitt I Nummer 5 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen die Wörter „der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung" durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 ZÄApprO § 48

In § 48 Absatz 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden die Wörter „der Röntgenverordnung" durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz" ersetzt.



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