Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes die Anlage ganz oder teilweise zu ändern.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. August 2022.