Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung - URV)

V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Geltung ab 01.01.2007, abweichend § 16 ab 06.03.2007; FNA: 4101-13 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
§ 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen

§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:

1.
Registerart, Registergericht, Registernummer, die einheitliche europäische Kennung (EUID) sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

2.
Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,

3.
Rechtsform des Unternehmens,

4.
Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,

5.
Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,

6.
Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Ausdruck (AD)", „Chronologischer Ausdruck (CD)", „Historischer Ausdruck (HD)", „Unternehmensträgerdaten (UT)", „Dokumentenansicht (DK)" und „strukturierter Registerinhalt (SI)" sowie gegebenenfalls weitere von der Landesjustizverwaltung bestimmten Dokumentarten zu dem jeweiligen Unternehmen,

7.
Kennzeichnung eines Sitzwechsels und einer Rechtsnachfolge einschließlich der neuen Registerart, des Registergerichts, der Registernummer, der einheitlichen europäischen Kennung (EUID) sowie des neuen Ortskennzeichens, soweit vorhanden,

8.
Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses, soweit vorhanden, und

9.
Kennzeichnung einer Auflösung, Fortsetzung oder Nichtigkeit des Unternehmens, soweit vorhanden.

2Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 54 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:

1.
Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

2.
Firma oder Name des Unternehmens,

3.
Rechtsform des Unternehmens,

4.
Sitz des Unternehmens,

5.
Gegenstand der Registerbekanntmachung,

6.
elektronische Verknüpfung zu der Registerbekanntmachung,

7.
Tag der Registerbekanntmachung,

8.
Tag der Eintragung oder Anordnung.

2§ 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 54 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:

1.
Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,

2.
Name oder Firma des Schuldners,

3.
Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,

4.
Gegenstand der Bekanntmachung,

5.
elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,

6.
Tag der Bekanntmachung,

7.
Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.

§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.



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