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Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV)

V. v. 28.10.2019 BGBl. I S. 1492 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 860-5-54 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen



(1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche werden die folgenden Pflegepersonaluntergrenzen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften auf den Stationen oder den intensivmedizinischen Behandlungseinheiten schichtbezogen einzuhalten sind:

1.
Intensivmedizin:

a)
in der Tagschicht: 2,5 zu 1; ab dem 1. Januar 2021: 2 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 3,5 zu 1; ab dem 1. Januar 2021: 3 zu 1,

2.
Geriatrie:

a)
in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 20 zu 1,

3.
Unfallchirurgie:

a)
in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 20 zu 1,

4.
Kardiologie:

a)
in der Tagschicht: 12 zu 1; ab dem 1. Januar 2020: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 24 zu 1; ab dem 1. Januar 2020: 20 zu 1,

5.
Herzchirurgie:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 7 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 15 zu 1,

6.
Neurologie:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 20 zu 1,

7.
Neurologie Schlaganfalleinheit:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 3 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1,

8.
Neurologische Frührehabilitation:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 12 zu 1.

(2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesensitiven Bereichen nicht überschreiten:

1.
Intensivmedizin:

a)
in der Tagschicht: 8 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 8 Prozent; ab dem 1. Januar 2020 findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

2.
Geriatrie:

a)
in der Tagschicht: 20 Prozent; ab dem 1. Januar 2020: 15 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 40 Prozent; ab dem 1. Januar 2020: 20 Prozent,

3.
Unfallchirurgie:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 15 Prozent,

4.
Kardiologie:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 15 Prozent; ab dem 1. Januar 2020: 10 Prozent,

5.
Herzchirurgie:

a)
in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)
in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

6.
Neurologie:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 8 Prozent,

7.
Neurologie Schlaganfalleinheit:

a)
in der Tagschicht findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

b)
in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

8.
Neurologische Frührehabilitation:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 8 Prozent.

(3) Führt die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station oder in einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit zu versorgende Patientenanzahl weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen.

(4) 1Sind auf einer Station verschiedene Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften. 2Abweichend von Satz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 1 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 anzuwenden.

(5) Die Krankenhäuser ermitteln die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durchschnittswerte.


§ 7 Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen



(1) 1Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht eingehalten worden sind. 2Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht erfolgen.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Absatz 1 an

1.
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2.
die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

3.
den Verband der Privaten Krankenversicherung,

4.
die jeweils zuständigen Landesbehörden,

5.
die Landesverbände der Krankenkassen und

6.
auf Anforderung an das Bundesministerium für Gesundheit.


§ 8 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen



(1) Bis zum 31. März 2020 werden Vergütungsabschläge gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die in § 6 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht erhoben.

(2) 1Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:

1.
bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen, und

2.
bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.

2Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.


§ 9 Personalverlagerungen



(1) 1Personalverlagerungen aus anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sind unzulässig, wenn sich die Anzahl der Pflegefachkräfte in Vollkräften in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung im Vergleich zum Vorjahr im Jahresdurchschnitt um mehr als 3 Prozent und sich dort zugleich das Verhältnis von Pflegekräften in Vollkräften zu Belegungstagen um mehr als 3 Prozent reduziert hat. 2Bei der Ermittlung der Belegungstage der Fachabteilungen gilt der Entlassungstag aus einer Fachabteilung nicht als Belegungstag der entlassenden Fachabteilung.

(2) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt jährlich zum 30. Juni eines Jahres fest, ob in einem Krankenhaus mit pflegesensitiven Bereichen im Krankenhaus unzulässige Personalverlagerungen gemäß Absatz 1 stattgefunden haben. 2Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem betroffenen Krankenhaus das Ergebnis der Feststellung nach Satz 1. 3Das betroffene Krankenhaus hat das ihm übermittelte Ergebnis an die jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes weiterzuleiten.

(3) Sind für ein Krankenhaus unzulässige Personalverlagerungen gemäß Absatz 1 festgestellt worden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes geeignete Maßnahmen, die das Krankenhaus zur Vermeidung von Personalverlagerungen zu ergreifen hat.