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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG)


Artikel 6 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 SGB II § 71

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst:

§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
§ 71 wird wie folgt gefasst:

§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird."


Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 SGB XII § 141

§ 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden."


Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 AsylbLG § 3, § 16 (neu)

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 20c des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

2.
Folgender § 16 wird angefügt:

§ 16 Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Minderjährige Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht."


Artikel 9 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BVG § 88e (neu)

Nach § 88d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird folgender § 88e eingefügt:

 
§ 88e

(1) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34a Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt der Antrag auf Leistungen nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 von dem Antrag auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach § 27a und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Die Einmalzahlung nach Satz 1 erhalten auch Familienmitglieder, die nach § 27a in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 für den Monat August 2021 Leistungen erhalten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.

(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist unpfändbar."