(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
(1) Wahlberechtigt sind alle in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2)
1Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind;
§ 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
2Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1.000 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Das Geschlecht, das unter den in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach
§ 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten
§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und
§ 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
(4)
1In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch
§ 14a entsprechend.
2Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt
§ 14a Abs. 5 entsprechend.