Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 62 Zeitpunkt und Form der Information
§ 63 Schadensersatzpflicht
§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
§ 65 Großrisiken

Teil 1 Allgemeiner Teil

Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Beratungspflichten

§ 62 Zeitpunkt und Form der Information


§ 62 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. 2In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

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§ 63 Schadensersatzpflicht


§ 63 wird in 6 Vorschriften zitiert

1Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. 2Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers


§ 64 wird in 7 Vorschriften zitiert

Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.

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§ 65 Großrisiken


§ 65 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009



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