Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet
- 1.
- für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
- 2.
- für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen;
- 3.
- a)
- für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut,
- b)
- für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit nach dem Tode festgestellt worden ist;
- 4.
- für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind;
- 5.
- für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
§ 67 TierSG ... 1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der ... der Tierseuche getötet worden sind, 2. um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5. (4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer ...
§ 68 TierSG (vom 15.12.2010) ... Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5; 8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild; ...