Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
- 1.
- einem schriftlichen Teil,
- 2.
- einem mündlichen Teil und
- 3.
- der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
(1) 1Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens,
- 2.
- die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 3.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 4.
- die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
- a)
- für das Bestehen des schriftlichen Teils,
- b)
- für das Bestehen des mündlichen Teils und
- c)
- für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
2Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil.
3Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. 2Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
- 1.
- ein weiterer Leistungstest,
- 2.
- ein Persönlichkeitstest oder
- 3.
- Simulationsaufgaben.
(1) 1Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. 2Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.
(2) 1Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. 2Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
(2) 1Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. 2Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
- 1.
- ein psychodiagnostischer Test,
- 2.
- Simulationsaufgaben,
- 3.
- eine Gruppendiskussion sowie
- 4.
- eine Präsentation oder ein Referat.
(1) 1Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. 2Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) 1Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. 2Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
- 1.
- einem sportlichen Leistungstest und
- 2.
- der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.
(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
- 1.
- wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
- 2.
- bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.
(1) 1Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2Das Gesamtergebnis ist die Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.
(2)
1Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach
§ 6 teilnehmen.
2Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
(3) 1Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden. 2Kann keine Einstellung erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen. 3Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 4Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.