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§ 7 - Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 02.09.2002 BGBl. I S. 3448; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 703-6 Kartellrecht
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§ 7 Ausnahmen



(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern

1.
an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf,

2.
an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf,

3.
an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht,

4.
die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind,

5.
im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.

(2) Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei bis zu 10 Prozent Nachlass gewährt werden.

(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

1.
bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit

mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass,
mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass,
mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass,
mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass,

2.
bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als

25.000
Euro 13 Prozent Nachlass,
38.000
Euro 14 Prozent Nachlass,
50.000
Euro 15 Prozent Nachlass.

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.

(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches

1.
Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt,

2.
geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,

3.
Versand- oder besondere Beschaffungskosten übernimmt oder

4.
andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.





 

Frühere Fassungen von § 7 Buchpreisbindungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
vom 14.07.2006 BGBl. I S. 1530

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Buchpreisbindungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BuchPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuchPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1530
Artikel 1 BuchPrGÄndG Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:  ...