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§ 7 - Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)

V. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13-1 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 7 Umsatzsteuer



Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.



 

Zitierungen von § 7 InsVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InsVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 InsVV Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
... sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. (2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen ...
§ 18 InsVV Auslagen. Umsatzsteuer
... einzeln anzuführen und zu belegen. (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7  ...