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§ 7 - Regionalisierungsgesetz (RegG k.a.Abk.)
Artikel 4 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3011
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
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§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19
(1) 1Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 278.253.658,54 Euro |
Bayern | 381.092.682,93 Euro |
Berlin | 128.064.939,02 Euro |
Brandenburg | 132.872.987,81 Euro |
Bremen | 14.878.048,78 Euro |
Hamburg | 51.585.365,85 Euro |
Hessen | 181.090.243,90 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 78.276.890,24 Euro |
Niedersachsen | 212.387.804,88 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 423.780.487,81 Euro |
Rheinland-Pfalz | 127.673.170,73 Euro |
Saarland | 31.036.585,36 Euro |
Sachsen | 166.995.731,71 Euro |
Sachsen-Anhalt | 118.456.524,39 Euro |
Schleswig-Holstein | 80.482.926,83 Euro |
Thüringen | 93.071.951,22 Euro |
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.
(4) 1Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Der Betrag wird auf 1.000.000.000,00 Euro festgesetzt.
(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 103.300.000,00 Euro |
Bayern | 203.600.000,00 Euro |
Berlin | 70.800.000,00 Euro |
Brandenburg | 27.800.000,00 Euro |
Bremen | 7.500.000,00 Euro |
Hamburg | 50.400.000,00 Euro |
Hessen | 91.400.000,00 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 21.100.000,00 Euro |
Niedersachsen | 79.900.000,00 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 185.400.000,00 Euro |
Rheinland-Pfalz | 31.500.000,00 Euro |
Saarland | 7.600.000,00 Euro |
Sachsen | 36.400.000,00 Euro |
Sachsen-Anhalt | 23.700.000,00 Euro |
Schleswig-Holstein | 35.400.000,00 Euro |
Thüringen | 24.200.000,00 Euro |
(6) 1Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. 2Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. 3Eine Nachschusspflicht besteht nicht. 4Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. 5Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. 6Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.
(7) 1Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(8) 1Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. 2Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.
(9) 1Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:
- 1.
- als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
- 2.
- bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
- 3.
- bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen worden sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;
- 4.
- bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.
(10) 1Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. 2Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3011 m.W.v. 23. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 7 Regionalisierungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2021 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3011 |
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 5 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
aktuell | vor 17.07.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Regionalisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 RegG Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19 (vom 23.07.2021)
... Euro (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7 , spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt. (4) Den Ländern ...
Anlage 5 RegG (zu § 7 Absatz 9) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4 (vom 23.07.2021)
... 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG ... 1.2 Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 5 BeglMaßG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... (BGBl. I S. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Folgender § 7 wird angefügt: „§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich ... wie folgt geändert: 1. Folgender § 7 wird angefügt: „ § 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19 ... Euro (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7 , spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt. (4) Der Betrag nach Absatz 1 ... 2. Die folgende Anlage 5 wird angefügt: „Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6 ) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 ... 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 [image:2020/2020I1686.gif|Formular "Nachweis über die Verwendung der ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 6. RegGÄndG
... Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten." 3. In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgenden Absätze 4 bis 10 ersetzt: ... wird." 4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9 ) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel ... über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4 Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung ... 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG ... 1.2 Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG ...
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