§ 7 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 7 Grundpflicht des Soldaten


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

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Zitierungen von § 7 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 9 ArbSchG Besondere Gefahren
... der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben ...


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