§ 7 - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 18.04.2007; FNA: 800-28 Arbeitsvertragsrecht
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§ 7 Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. 2Für vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschulrahmengesetzes in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort. 3Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.

(2) 1Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. 3§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) 1Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. 2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz G. v. 25. Mai 2020 BGBl. I S. 1073 m.W.v. 1. März 2020

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Frühere Fassungen von § 7 WissZeitVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020 (28.05.2020)Artikel 1 Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz
vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 442
aktuellvor 17.03.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 WissZeitVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WissZeitVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WissZeitVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung (WissBdVV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2039
 
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Zitat in folgenden Normen

WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung (WissBdVV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2039
§ 1 WissBdVV Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
... worden ist, insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich über die in § 7 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes genannte Verlängerung hinaus um weitere sechs Monate. Für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442
Artikel 1 1. WissZeitVGÄndG
... befristeten Arbeitsvertrages möglich." 7. Der bisherige § 6 wird § 7. 8. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Evaluation ...

Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
Artikel 1 WissPandG Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
... § 7 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai ...


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