(1) 1Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. 2Sie beträgt pro Tag:
- 1.
- für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
- 2.
- für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
- 3.
- für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.
(2) Gebühren werden nicht erhoben:
- 1.
- für den Tag der Gestellung der Ware,
- 2.
- für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
- 3.
- für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.
(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514