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Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin (MetBildAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1007; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-70 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Bearbeiten eines Werkstücks aus Metall nach Modell oder Zeichnung mit manuellen und maschinellen Verfahren, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, in Betracht.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitsplanung,

2.
Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Werkstoffbearbeitungsverfahren,

4.
Skizzieren und Zeichnen,

5.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.


§ 8 Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin Fachrichtung Gürtler- und Metalldrücktechnik



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 80 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Dem Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstückes zwei Entwürfe vorzulegen. Der Prüfungsausschuß wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.

1.
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:

a)
Anfertigen eines Werkstücks aus NE-Metallen oder Chrom-Nickelstählen mit mindestens drei verschiedenen Verbindungstechniken. Das Prüfungsstück soll Biegetechniken, Drehen, Fräsen sowie die Oberflächentechniken Mattieren, Schleifen oder Polieren aufweisen oder

b)
Anfertigen eines Hohlkörpers aus NE-Metallen durch Drücktechniken mit mindestens zwei Verbindungstechniken und den Oberflächentechniken Schleifen, Mattieren oder Polieren.

2.
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

a)
Bearbeiten eines Guß- oder Formteils mit spanlosen und spanabhebenden Verfahren oder

b)
Anfertigen eines Drückfutters aus Holz, Kunststoff oder Metall sowie eines Drückteils.

Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Gestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung:

a)
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,

b)
historische und zeitgemäße Formensprache,

c)
Freihandzeichnen und Schriftgestaltung;

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:

a)
Flächen- und Volumenberechnung,

b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,

c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,

d)
Anwendung von technischen Unterlagen,

e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils 30 vom Hundert und die übrigen Prüfungsbereiche mit jeweils 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin Fachrichtung Ziseliertechnik



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 80 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Dem Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstückes zwei Entwürfe vorzulegen. Der Prüfungsausschuß wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.

1.
Für das Prüfungsstück kommt insbesondere das Bearbeiten eines Form- oder Gußteils oder das Herstellen einer Blechtreibarbeit nach freier Motivwahl in Betracht. Das Prüfungsstück soll mindestens zwei verschiedene Verbindungstechniken und die Oberflächentechniken Schleifen, Schaben, Polieren, Mattieren, Strukturieren, Schroten, Setzen und Ziselieren aufweisen.

2.
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

unter Anwendung von spanenden, spanlosen und Oberflächentechniken

a)
Bearbeiten eines Form- oder Gußteils,

b)
Herstellen eines Konstruktionsteils oder

c)
Gestalten einer Blechtreibarbeit.

Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Gestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung:

a)
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,

b)
historische und zeitgemäße Formensprache,

c)
Freihandzeichnen und Schriftgestaltung;

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:

a)
Flächen- und Volumenberechnung,

b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,

c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,

d)
Anwendung von technischen Unterlagen,

e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils 30 vom Hundert und die übrigen Prüfungsbereiche mit jeweils 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin Fachrichtung Goldschlagtechnik



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Anfertigen von Blattgold durch Schlagen, Reißen sowie durch Ein- und Auslegen,

b)
Bräunen einer Blattgoldform durch Erstellen des Brauns, Ausblasen, Bräunen und Ausblasen der Form in verschiedenen Arbeitsgängen oder

c)
manuelles Pressen einer Goldform in verschiedenen Arbeitsgängen, Ablängen von Goldbändern oder gewalztem Schlaggut sowie Zusammenstellen und Berechnen einer Goldlegierung.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen sowie Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:

a)
Flächen- und Volumenberechnung,

b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,

c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,

d)
Anwendung von technischen Unterlagen,

e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung mit 30 und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.