Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§
2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt werden.
In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§
2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle im Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert.
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den §§
2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt werden:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika.
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem
Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann abweichend von den §§
2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.
(1) §
3 Abs. 1, §
4 Nr. 7 und 8 und §
5 Nr. 2 treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.