Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV)

V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2893; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-11 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 8 Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
§ 9 Regionale Ausnahmen
§ 10 Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt werden.

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§ 8 Ausnahmebefugnis in Einzelfällen


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle im Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert.

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§ 9 Regionale Ausnahmen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt werden:

Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika.

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§ 10 Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 und 8 und § 5 Nr. 2 treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 und § 5 Nr. 2 der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer vorn 21. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3012), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBl. I S. 1491), treten am 1. Oktober 1998 außer Kraft. Im übrigen tritt die in Satz 1 bezeichnete Anwerbestoppausnahme-Verordnung am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.



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