Dem
§ 157 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch
Artikel 67 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig."
In
§ 31b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigen Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden" gestrichen.
Die
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom
23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- 2.
- § 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben."