1Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach
§ 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach
§ 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist.
2Die Bestimmungen des
Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der
§§ 1,
2 und
4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.
Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des
Adoptionswirkungsgesetzes und
§ 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.