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Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Zweiter Abschnitt Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen

§ 7 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen



(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.

(2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon sind zu kennzeichnen:

1.
nach Gewicht Fertigpackungen mit

a)
Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,

b)
Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen,

c)
Essigessenz,

d)
Würzen,

2.
nach Volumen Fertigpackungen mit

a)
Feinkostsoßen und Senf,

b)
Speiseeis,

3.
Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,

4.
Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,

5.
Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.

Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen zu kennzeichnen. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach Gewicht, feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen.

(4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen.

(6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

(7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standard- und Reagenzmaterialien darf anstelle der Füllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.




§ 8 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln



(1) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angegeben werden, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.

(2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebensmitteln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt:

1.
bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,

2.
bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.

(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben.


§ 9 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen



Abweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stückzahl angegeben werden bei

1.
Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Füllmenge für eine einmalige Anwendung oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackungen), sowie Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, für die die Angaben des Gewichts oder Volumens nicht von Bedeutung ist,

2.
Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm,

3.
Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege im Portionspackungen,

4.
Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,

5.
Klebstiften,

6.
Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milliliter.