Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung - LMRStV k.a.Abk.)

neugefasst B. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1170, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Geltung ab 22.09.2006; FNA: 2125-44-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 124/2009
§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 931/2011

§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 124/2009


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein Lebensmittel mit einem anderen Lebensmittel vermischt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 9. Februar 2016 BGBl. I S. 180 m.W.v. 16. Februar 2016

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§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 669/2009


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 9. Februar 2016 BGBl. I S. 180 m.W.v. 16. Februar 2016

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§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 931/2011


§ 9 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 931/2011 nicht sicherstellt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird.


Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung B. v. 13. September 2018 BGBl. I S. 1389 m.W.v. 22. April 2017



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