Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Teil 7 Schlussvorschriften
§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 72 Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften


§ 70 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über

1.
Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,

2.
Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15,

3.
Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1,

4.
Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,

5.
Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40,

6.
Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017

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§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


§ 71 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017

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§ 72 Vermeidung von Interessenkonflikten


§ 72 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017

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§ 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission


§ 73 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals am 31. März 2023 und sodann alle sechs Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:

1.
die Anzahl der Vorhaben, für die im Betrachtungszeitraum eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, getrennt nach den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie

2.
die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden ist.

(2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, sind ebenfalls mitzuteilen:

1.
die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Betrachtungszeitraum durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen,

2.
eine Abschätzung der durchschnittlichen unmittelbaren Kosten

a)
aller im Betrachtungszeitraum durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie

b)
der Umweltverträglichkeitsprüfungen, die im Betrachtungszeitraum für Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen durchgeführt worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017



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