Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
§ 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
§ 743 Beendete Gütergemeinschaft
§ 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

Buch 8 Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut


§ 740 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.

(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015

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§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft


§ 741 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes G. v. 31. Oktober 2022 BGBl. I S. 1966 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits


§ 742 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015

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§ 743 Beendete Gütergemeinschaft


§ 743 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

1.
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder

2.
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015

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§ 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft


§ 744 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015



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