Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§ 746 (weggefallen)
§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
§ 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

Buch 8 Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft


§ 745 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und

2.
an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015

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§ 746 (weggefallen)


§ 746 wird in 5 Vorschriften zitiert


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§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass


§ 747 wird in 6 Vorschriften zitiert

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

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§ 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker


§ 748 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.

(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.



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