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§ 79 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
66 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 563 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
66 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 563 Vorschriften zitiert
§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt
(1) 1Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. 2Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
(3) 1Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,
- 1.
- gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
- 2.
- gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
- 3.
- bei dem ein Widerrufsverfahren nach § 73b Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein Rücknahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
Text in der Fassung des Artikels 1 Familiennachzugsneuregelungsgesetz G. v. 12. Juli 2018 BGBl. I S. 1147 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von § 79 AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12.07.2018 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780 |
aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2846 |
aktuell vorher | 01.06.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 BGBl. I S. 313 |
aktuell | vor 01.06.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 79 AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 105a AufenthG Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (vom 29.07.2017)
... 61 Absatz 1d, § 72 Absatz 2, § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 78, 78a, § 79 Abs. 2 , § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846
Artikel 1 AMSG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,". 9. In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe § 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4" durch die ...
Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Artikel 1 FamNachzNG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... nach anderen Gesetzen bleiben unberührt." 10. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Wird ein Aufenthaltstitel ...
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 1 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „zehn" ersetzt. 9a. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des ...
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313
Artikel 2 VaAnfRErgG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: 1. § 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Beantragt ein Ausländer, 1. ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 72 Abs. 1 bis 4, § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78 Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 2 AsylVfGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... a bis d" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4" ersetzt. 10. In § 79 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Wörter ...
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