Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin (Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung - TexModSchneiderAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99 Berufliche Bildung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
§ 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 8 Inhalt von Teil 1


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fertigungstechniken sowie

2.
Planung und Fertigung.

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§ 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,

3.
Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,

4.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,

5.
Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,

6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

7.
Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,

8.
Schnittlagebilder zu erstellen,

9.
Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,

10.
Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,

11.
Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,

12.
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

13.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

14.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie

2.
Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.

(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.

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§ 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,

2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,

3.
den Materialbedarf zu ermitteln,

4.
Arbeitsschritte festzulegen,

5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,

7.
Schnitttechniken anzuwenden und

8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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