(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach
§ 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den
§§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
(1)
1Zur Erfüllung der Pflichten nach
§ 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den
§§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt.
2Diese Stelle ist die Generalzolldirektion.
(2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bundesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem
Bundesstatistikgesetz zulässig ist.
(3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und anonymisierte Daten nur dann an andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statistischen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
Zur Erfüllung der Pflichten nach
§ 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den
§§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.
(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach §
1 Absatz 1 werden die nach den §§
3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach §
4 oder der Erklärung nach §
5 gespeichert.
(3) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. 2Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. 3In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.