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Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG k.a.Abk.)


Artikel 8 Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 1995 (BGBl. I S. 999), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird gestrichen.

b)
In Nummer 7 wird die Angabe „307b Abs. 3" durch die Angabe „307b Abs. 4 bis 7" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Beitrags zur Krankenversicherung" durch die Wörter „der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Rentenbetrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhöhungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem bisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war. Für die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragenden Teil des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt Satz 1 entsprechend."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Beitrags zur Krankenversicherung" durch die Wörter „der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 307b Abs. 3" durch die Angabe „§ 307b Abs. 4 bis 7" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Rente übersteigt; hierbei sind auch Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des Beitrags zur Krankenversicherung" durch die Wörter „der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung" und die Wörter „besitzgeschützten Betrag" durch die Wörter „nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Betrag" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren 1998 bis 2001 je 30 Millionen DM" durch die Wörter „im Jahr 1998 50 Millionen DM" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für den für das Jahr 1998 ausgewiesenen Betrag."

 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ab dem Jahr 1999 werden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Verwaltungskosten, die zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die Erstattung geltend gemacht wird, die für die Durchführung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Die Nachweise für die Jahre 1999 und 2000 können bis zum 31. Juli 2001 erbracht werden. Für die Ermittlung der Personalkosten gelten die Personalkostensätze des Bundes entsprechend."


Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung wird nach dem Wort „Beitrittsgebiet" der Punkt durch ein Komma ersetzt und eingefügt:

„7.
Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben."

2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen Leistung."


Artikel 10 Auflösung des Sondervermögens der Bundesrepublik Deutschland


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland geführte Guthaben des Rentenfonds der Partei des Demokratischen Sozialismus wird aufgelöst und in den Haushalt des Bundes überführt.


Artikel 11 Übergangsregelung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April 1999 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.


Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.