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Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Einleitende Vorschriften

Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 8 Wohnsitz



Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.


§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt



1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.


§ 10 Geschäftsleitung



Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.


§ 11 Sitz



Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.


§ 12 Betriebstätte



1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,

2.
Zweigniederlassungen,

3.
Geschäftsstellen,

4.
Fabrikations- oder Werkstätten,

5.
Warenlager,

6.
Ein- oder Verkaufsstellen,

7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,

8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder

b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder

c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

länger als sechs Monate dauern.


§ 13 Ständiger Vertreter



1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder

2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.