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§ 81 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 81 Anzeigepflicht



(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,

2.
den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 41, 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,

3.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 6,

4.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

5.
den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit den Übergangsgebührnissen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.

2Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 80 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. 3Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. 4Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(3) 1Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. 2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(5) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 81 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 SVG Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... erhalten können. (2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten entsprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt ...
§ 63 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
... 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81 Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere ...
§ 107 SVG Bußgeldvorschrift
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81 , 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81 , 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 BwHFV Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen (vom 01.09.2021)
... Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des ... gewährt. (2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer nach den §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung ... die nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist. (3) Zur Beseitigung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes
... 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ...
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 31 SVReformG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... „§ 27" durch die Angabe „§ 42" und werden die Wörter „ § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch das Wort „Soldatengesetzes" ...
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird wie folgt gefasst: „2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des ...
Artikel 67 SVReformG Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung
... „§ 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 81 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 2. In § 4 werden die Wörter „§ 92b des ...
Artikel 75 SVReformG Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... durch die Wörter „Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes " und das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter ...
Artikel 76 SVReformG Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... gewährt." b) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes" jeweils durch die Wörter ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 8 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 2 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt. 5. In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „41," gestrichen. 6. § 100 wird wie folgt ...