§ 9 - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 9 Vergütung bei Inanspruchnahme


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2521 m.W.v. 1. Oktober 2009

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Frühere Fassungen von § 9 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbnErfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 ArbnErfG
... auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Im übrigen bleibt die Behandlung ...
§ 27 ArbnErfG Insolvenzverfahren (vom 01.10.2009)
... vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem ... Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 7 PatRMoG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem ... Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend machen." 16. § 30 wird wie ...


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