§ 9 - Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
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§ 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie


§ 9 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 StBAG offen

(1) 1Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen von den Vorschriften dieses Gesetzes, der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung sowie den vom Ausschuss nach § 8 Nummer 7 zur Konkretisierung dieser Verordnung erlassenen Richtlinien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abweichen. 2Von der Abweichungsbefugnis kann Gebrauch gemacht werden, wenn eine Abweichung von den Vorschriften über die Vorbereitungsdienste, über den Aufstieg und über die Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist. 3Die abweichenden Regelungen sollen die Ziele der Bestimmungen, von denen abgewichen wird, so weit wie möglich erfüllen und sind im Interesse einer sachgerechten und einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamten auf das erforderliche Maß zu beschränken.

(2) 1Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2, von § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie von § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 ist in der Ausbildung des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes sowie beim Aufstieg in diese Laufbahnen die Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch mobiles Arbeiten, E-Learning, in angeleitetem Selbststudium sowie durch die angeleitete Beschäftigung mit für die Berufspraxis relevanten Themen außerhalb der Dienststelle zulässig. 2Darüber hinaus können abweichend von den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung

1.
die Ausbildungsinhalte, die Struktur oder die Dauer der Abschnitte der Ausbildung oder die Ausbildungsabläufe verändert werden,

2.
einzelne Ausbildungsinhalte entfallen,

3.
Leistungsfeststellungen in abweichender Reihenfolge oder elektronisch erfolgen oder aus zwingenden Gründen entfallen.

(3) 1Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 sind während der praktischen Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes mobiles Arbeiten, E-Learning, angeleitetes Selbststudium sowie die angeleitete Beschäftigung mit für die Berufspraxis relevanten Themen außerhalb der Dienststelle zulässig. 2Darüber hinaus können abweichend von den §§ 26 und 29 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung die Ausbildungsinhalte, der Einführungsablauf und die Dauer einzelner Abschnitte der praktischen Einweisung verändert werden.

(4) 1Abweichend von den §§ 38, 39 und 44 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung können der Prüfungsstoff, der Prüfungsablauf und das Prüfungsverfahren verändert werden. 2Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 6 kann die Zwischenprüfung auch nach mehr als sechs Monaten Fachstudien angesetzt werden. 3Die Regeldauer des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit kann verlängert werden. 4Auf die Zwischenprüfung und auf die mündliche Laufbahnprüfung kann verzichtet werden, wenn dies zwingend erforderlich ist. 5Soweit auf die Zwischenprüfung verzichtet wird, ist den Prüflingen der Ausbildungsstand in anderer geeigneter Weise mitzuteilen. 6Ein unzureichender Ausbildungsstand ist mit den Beamten zu erörtern.

(5) Wird nach Absatz 4 auf die mündliche Laufbahnprüfung verzichtet, wird die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung abweichend von § 45 Absatz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung nach folgenden Formeln ermittelt:

1.
im mittleren Dienst nach der Formel

Zulassungspunktzahl x 40 / 32 = Endpunktzahl

2.
im gehobenen Dienst nach der Formel

Zulassungspunktzahl x 40 / 34 = Endpunktzahl.

(6) 1Eine Verwendung der Beamten bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie ist im Umfang von bis zu sechs Monaten auf die Zeiten der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung im mittleren Dienst, auf die Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten im gehobenen Dienst, beim Aufstieg sowie auf die Zeit der praktischen Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes anzurechnen. 2Dies gilt nur für Verwendungen, die von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aus zwingenden Gründen angeordnet wurden.

(7) 1Über die ergriffenen Maßnahmen ist dem Ausschuss nach § 8 Nummer 7 zu berichten. 2Der Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen.

(8) Dieser Paragraf tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2442 m.W.v. 11. März 2020

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Frühere Fassungen von § 9 StBAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.03.2020 (14.07.2021)Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2442

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Zitierungen von § 9 StBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StBAG Übergangsvorschrift zu § 9 (vom 11.03.2020)
... des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... werden nach der Angabe zu § 8 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie § 10 Übergangsvorschrift zu § ... 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie § 10 Übergangsvorschrift zu § 9 ". 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der ... 5 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt. 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Ausnahmen ... durch die Angabe „Satz 8" ersetzt. 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (1) ... 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „ § 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (1) Die für die Finanzverwaltung ... tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. § 10 Übergangsvorschrift zu § 9 Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der ... des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des ...


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