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Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 32
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Artikel 9 Änderung des Weingesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2017 WeinG § 26a (neu), § 49

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:

§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung".

2.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend."

3.
§ 49 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend."


Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs


Artikel 10 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2017 LFGB § 1, § 57a (neu), § 57b (neu), § 57c (neu), § 57d (neu), § 59, § 60, § 62

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 57 die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung

§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen

§ 57c Überwachung

§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Absatzes 2" durch die Wörter „der Absätze 2 und 4" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abschnitt 9a

1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,

2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, wie beispielsweise durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2)."

3.
Nach § 57 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt:

„Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken:

1.
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,

2.
das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,

3.
das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie.

(3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden.

§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen

(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.

(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 57c Überwachung

Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.

§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes

Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr."

4.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a wird nach den Wörtern „§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" die Angabe „, § 57a Absatz 1" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

„1.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 (ABl. L 290 vom 6.11.2009, S. 4) geändert worden ist, ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr bringt,".

dd)
In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird."

c)
In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.

5.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7" durch die Wörter „Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 7 oder 8" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.

6.
In § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 BAStrlSchG Artikel 1, mWv. 1. Oktober 2017 Artikel 1

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2017

 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutzvorsorge" durch die Wörter „des Notfallschutzes" und das Wort „Strahlenschutzvorsorgegesetz" durch das Wort „Strahlenschutzgesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundes radioaktiver Stoffe" die Wörter „oder radioaktiv kontaminierter Stoffe" eingefügt sowie nach den Wörtern „im Zusammenhang mit" das Wort „radioaktiven" durch das Wort „solchen" und die Wörter „dieser radioaktiven" durch das Wort „solcher" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist."

2.
In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.