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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV)

V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,

b)
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen und analysieren,

c)
Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung der Kundenbeanstandungen an Fahrzeugen erläutern und bewerten sowie

d)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung von Fahrzeugtechnologien, Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken sowie Kommunikations- und Informationstechnologien, entwickeln, erläutern und begründen,

b)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
Hersteller- und Produktinformationen, Schaltpläne und technische Dokumentationen anwenden und bewerten,

d)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote bewerten und

e)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, kostenbezogene, technische, rechtliche sowie sicherheitsrelevante Gesichtspunkte erläutern und abwägen; Lösung auswählen sowie Auswahl begründen und

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen mit dem Kunden vereinbaren; hierzu zählen insbesondere

a)
Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und

e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen dem Kunden erläutern und begründen.


§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, sicherheitsrelevante und ergonomische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere

a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen; dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Diagnose- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,

b)
mögliche Fehler und Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Gewerben, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,

c)
Anwendungshinweise, Hersteller- und Produktinformationen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Werkzeuge sowie Bauteile, Materialien und Betriebs-, Hilfs- und Gefahrstoffe auswerten und erläutern sowie

d)
Schaltpläne und technische Dokumentationen anwenden und bewerten,

2.
die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten und

d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen, insbesondere die Instandhaltung von Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsystemen unter Berücksichtigung von Diagnose- und Instandsetzungsverfahren, erläutern und begründen sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

d)
Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,

e)
Leistungen abrechnen,

f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,

g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie

h)
Auftragserweiterung und Serviceleistungen erläutern und bewerten.


§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen inner- und zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und

e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere

a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,

c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erstellen sowie

d)
informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf der Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen sowie

5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere

a)
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung des Betriebes im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk und der Fahrzeuge sowie betriebsspezifische Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstoffe, des Gefahrgutes, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes, planen und begründen,

c)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen und dokumentieren unter Beachtung von Wartungs- und Prüffristen,

d)
Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie

e)
Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Aspekte planen.