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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung - KaFbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 89 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, karosserie- und fahrzeugbauphysikalische, materialspezifische, gestalterische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen auftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,

b)
Kundenwünsche analysieren und strukturieren,

c)
Prüfverfahren zur Feststellung von Eigenschaften an Fahrzeugen und Baugruppen erläutern und bewerten,

d)
Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Komponenten oder Fahrzeugen darstellen und

e)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten sowie daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Material, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal entwickeln, erläutern und begründen,

b)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Folgen ableiten,

c)
Technische Dokumentationen und Berechnungen unter Berücksichtigung von karosserie- und fahrzeugbauphysikalischen Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren,

d)
Kriterien für die Vergabe von Aufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote bewerten,

e)
Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und Anbauteilen beschreiben und beurteilen,

f)
Technische Lösungen von Karosserien und Fahrzeugen sowie für Umbauten und Neubauten erarbeiten, bewerten und korrigieren,

g)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,

h)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen und Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen; Lösung auswählen sowie Auswahl begründen; dabei Funktion und Eigenschaften von Bauteilen und Baugruppen, aus den Bereichen Exterieur, Interieur, Antriebssysteme, Fahrwerk, Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komfort- und Klimatechnik sowie Oberflächenbeschichtung erläutern und

i)
Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Schadensabwicklung festlegen sowie

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere

a)
Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen, Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigungen vorbereiten, Angebote erstellen,

e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren und

f)
zusätzliche Serviceleistungen erläutern.


§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere

a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen; dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,

b)
mögliche Störungen im Arbeitsablauf vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,

c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen auswerten und erläutern,

d)
Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,

e)
Konstruktionen erstellen, bewerten und anpassen und

f)
Werkstattaufträge erstellen,

2.
die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,

d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsverfahren erläutern und begründen,

e)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte auswählen und Auswahl begründen,

f)
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe beschreiben und

g)
gesetzliche Prüf- und Anerkennungsverfahren sowie wiederkehrende Prüfungen beschreiben und vorbereiten sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten und Folgen ableiten,

d)
Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Wartung und Pflege informieren,

e)
Leistungen abrechnen,

f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten sowie

g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.


§ 11 Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und

e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere

a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln sowie

c)
informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk planen, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts und

5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere

a)
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, des Gefahrguttransports, der Gefahrgutentsorgung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,

c)
Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen und begründen,

d)
Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, zum Transport und zur Entsorgung sowie zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen,

e)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen sowie

f)
Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.