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Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (IsolierAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 217
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-220 Berufliche Bildung

§ 9 Zwischenprüfung



(1) Während der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Prüfungsstücke herstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Werkstückes aus Blech und

2.
Anbringen einer Dämmung.

(5) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten und Normen,

3.
Dämmstoffe und Dämmtechnik,

4.
Ummantelungen,

5.
Arbeits- und Schutzgerüste,

6.
berufsbezogene Berechnungen,

7.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 10 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke herstellen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Herstellen eines Formstückes und

b)
Anbringen von Mineralfasermatten an Rohrleitungen oder in Kappen;

2.
als Arbeitsprobe:

a)
Dämmen einer Kälteleitung mit Formteilen oder

b)
Montieren einer Ummantelung.

(3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

b)
Werk- und Hilfsstoffe,

c)
Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung von Dämmstoffen,

d)
Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

e)
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

f)
Unterkonstruktionen,

g)
Ummanteln von Dämmungen,

h)
Einsatz von Maschinen, Werkzeugen und Geräten;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Berechnen des Werkstoffbedarfs,

b)
Massenberechnungen,

c)
wärmetechnische Berechnungen,

d)
Abrechnen von Dämmarbeiten;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,

b)
Aufriß und Abwicklung von einfachen Formteilen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 75 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 75 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.

(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.


§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 12 Stunden zwei Prüfungsstücke herstellen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges mit zwei Lagen Hartschaumschalen und

b)
Fertigen eines Formteiles mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen, Abzweigung, Trichter, Übergangsstücke, Formkappe, Hosenstück;

2.
als Arbeitsprobe:

Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges mit Mineralfasermatten und nichtmetallischer Ummantelung.

(3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 80 vom Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 20 vom Hundert gewichtet werden.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,

b)
Werk- und Hilfsstoffe,

c)
Handelsformen, Herstellung, Eigenschaften und Anwendung von Dämmstoffen,

d)
Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik sowie des Brandschutzes

e)
Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

f)
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen sowie von Brandschutzabschlüssen,

g)
Unterkonstruktionen,

h)
Ummanteln von Dämmungen,

i)
Dampfbremsen,

k)
Kühlzellen und Kühlräume,

l)
Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,

m)
Qualitätssicherung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Berechnen des Werkstoffbedarfs unter Berücksichtigung von Verschnitt und Bruch,

b)
Massenberechnungen,

c)
wärmetechnische Berechnungen,

d)
Aufmaß und Abrechnen von Dämmarbeiten;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,

b)
isometrische Darstellungen von Rohrleitungen,

c)
Aufriß und Abwicklungen von zusammengesetzten Formteilen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.