(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung nicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmungen der
1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung angepaßt.
(2) Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.
In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maßgebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der
1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:
Arbeitsjahre | Prozentsatz |
51 und mehr | 14,18 |
50 | 13,13 |
49 | 11,89 |
48 | 10,79 |
47 | 9,50 |
46 | 8,35 |
45 | 7,01 |
44 | 5,81 |
43 | 4,41 |
42 | 3,16 |
41 | 1,71 |
40 | 0,39 |
39 | 0,59 |
unter 39 | 0,00 |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.