Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung - LMRStV k.a.Abk.)

neugefasst B. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1170, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Geltung ab 22.09.2006; FNA: 2125-44-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 931/2011
§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014

§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 931/2011


§ 9 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 931/2011 nicht sicherstellt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird.


Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung B. v. 13. September 2018 BGBl. I S. 1389 m.W.v. 22. April 2017

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§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der zuständigen Behörde eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 9. Februar 2016 BGBl. I S. 180 m.W.v. 16. Februar 2016

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§ 11 (aufgehoben)


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 19. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 114 m.W.v. 29. April 2023

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§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 verstößt, indem er als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 27. September 2016 BGBl. I S. 2202 m.W.v. 12. Oktober 2016



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