§ 930 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen


§ 930 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. 2Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. 3Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 831 m.W.v. 25. April 2013

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Frühere Fassungen von § 930 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 7 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 930 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 930 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 720a ZPO Sicherungsvollstreckung
... befriedigen. (2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend. (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch ...
§ 845 ZPO Vorpfändung (vom 01.07.2022)
...  (2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes ( § 930 ), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist ...
§ 950 ZPO Anwendbare Vorschriften (vom 18.01.2017)
... sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 324 AO Dinglicher Arrest
... 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes ...

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 23 EU-VSchDG Einstweilige Anordnung
... (3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Die ...

Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 114 FGO
... (3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß. (4) Das ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 119 FamFG Einstweilige Anordnung und Arrest
... Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 18 RVG Besondere Angelegenheiten (vom 01.08.2022)
... bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;  ...

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
§ 86b SGG (vom 25.10.2013)
... Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (3) Die ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 111f StPO Vollziehung des Vermögensarrestes (vom 01.07.2017)
... Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.  ...

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 123 VwGO
... Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (4) Das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung
... sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017)
... Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der ...

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 7 SeeHaRefG Änderung der Zivilprozessordnung
... zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet." 7. Dem § 930 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein ...


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