§ 12 - Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Geltung ab 01.01.2009, Ermächtigungen gelten ab 11.12.2008; FNA: 7847-31 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Strafvorschriften


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Begriff verwendet,

2.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bezeichnung oder dort genannte Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet oder

3.
entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit

a)
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder

b)
Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 nicht erfüllt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens G. v. 17. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 219 m.W.v. 24. August 2023

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Frühere Fassungen von § 12 ÖLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 ÖLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ÖLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ÖLG Bußgeldvorschriften (vom 24.08.2023)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 14 ÖLG Einziehung (vom 01.01.2022)
... eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Artikel 1 ÖLGuaÄndG Änderung des Öko-Landbaugesetzes
... die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen. 11. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Strafvorschriften (1) Mit ... oder" gestrichen. 11. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ...

Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Artikel 1 ÖLGuaÄndG Änderung des Öko-Landbaugesetzes
... die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Unterabsatz 1" ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
V. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1044; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Anlage 3 ÖLGKontrollStZulV (zu § 10) Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften
... Kataloges dar. 7. Die Straf- oder Bußgeldvorschriften nach den §§ 12 und 13 des Öko-Landbaugesetzes bleiben von diesem Maßnahmenkatalog unberührt. ...


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