§ 2 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
- 2.
- die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 ÖkoKennzG Öko-Kennzeichen (vom 24.08.2023) ... worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die ...
§ 3 ÖkoKennzG Strafvorschriften (vom 01.01.2009) ... § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 1 ...
§ 4 ÖkoKennzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2009) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkoKennzV)V. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 589; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Sonstige
Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und zur Änderung der Öko-KennzeichenverordnungV. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358
Artikel 2 ÖLÄndG Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes ... (1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden 1. ... Verbindung mit Abs. 4, des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Ermächtigungen (1) Das ... erfüllt sind." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft ... unanwendbar geworden sind." 3. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. ... In § 3 Nr. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe § 2 ... 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2" ... 2 wird die Angabe § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2" ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6387/a88612.htm