Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (Zweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung - 2. FleischWArbbV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V1
Geltung ab 01.01.2022 bis 30.11.2024; FNA: 810-1-73-2 Arbeitsförderung
Eingangsformel
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

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§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft (abe) e. V., dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e. V., dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen, dem Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e. V., dem Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e. V., dem Nordernährung AGV, Ernährungsindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern e. V., dem Sächsischen Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss e. V., dem Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt e. V., Arbeitgebervereinigung und der Wirtschaftsvereinigung der Ernährungsindustrie in Berlin und Brandenburg e. V., einerseits, sowie der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2022 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) oder wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend in der Fleischwirtschaft einsetzt. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anordnung des Endverbrauchers erfolgt.

(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestbedingungen gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(4) Diese Verordnung findet über die Einschränkung des § 1 Nummer 2 Buchstabe b des TV Mindestbedingungen hinaus keine Anwendung auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Fleischerhandwerks.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Dezember 2024 2. FleischWArbbV offen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

In Vertretung B. Böhning

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Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021



§ 1 Geltungsbereich


1.
Räumlicher Geltungsbereich:

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Betrieblicher Geltungsbereich:

a)
Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.

Dies sind Betriebe, in denen

-
Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,

-
Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,

-
überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.

Hierzu zählen auch Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft). Soweit diese Betriebe in den Geltungsbereich eines nach den §§ 7, 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erstreckten Tarifvertrags fallen, hat jener Tarifvertrag Vorrang.

b)
Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gemäß der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gehören.

3.
Persönlicher Geltungsbereich

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.

Ausgenommen sind:

a)
Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,

b)
Praktikanten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes.

§ 2 Mindestlöhne


1.
Der Mindestlohn gemäß diesem Tarifvertrag ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2.
Die Mindestlöhne je Stunde betragen ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bundeseinheitlich 10,80 Euro,

ab dem 1. Januar 2022: 11 Euro,

ab dem 1. Dezember 2022: 11,50 Euro,

ab dem 1. Dezember 2023: 12,30 Euro.

3.
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

§ 3 Ausschlussfristen


Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.



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