Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
- 1.
- mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
- 2.
- entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
- 3.
- bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.
§ 7 1. ProdSV Allgemeine Pflichten des Herstellers ... er elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen von § 3 entworfen und hergestellt wurden. (2) Der Hersteller darf elektrische ... nachgewiesen, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen nach § 3 erfüllt, so stellt der Hersteller für das elektrische Betriebsmittel eine ...
§ 10 1. ProdSV Allgemeine Pflichten des Einführers ... Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebsmittel erst in den Verkehr bringen, wenn die ... die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach § 3 nicht beeinträchtigen. (5) Wenn es der Einführer angesichts der ...
§ 12 1. ProdSV Pflichten des Händlers ... Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebsmittel erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die ... die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach § 3 nicht beeinträchtigen. (5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, ...