Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz - 2. BükrEG k.a.Abk.)

G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143 (Nr. 44); Geltung ab 06.07.2017, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 UStDV § 33

In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.

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Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 3, 4, 4a, 5 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2017.



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