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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze (ZFdGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes



Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 114 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen".

b)
Nach § 22 wird die Angabe „§ 22a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen" eingefügt.

c)
Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 3 Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung

§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

§ 23b Gerichtliche Anordnung

§ 23c Durchführungsvorschriften

§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt

§ 23e Verschwiegenheitspflicht

§ 23f Entschädigung für Leistungen

§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten".

d)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen".

e)
Nach § 32 wird die Angabe „§ 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen" eingefügt.

f)
In Kapitel 4 wird vor § 33 die Angabe „§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung" und die Angabe „§ 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder" eingefügt.

g)
Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„Kapitel 5 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 45 Strafvorschriften

§ 46 Bußgeldvorschriften

§ 47 (weggefallen)".

2.
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Semikolon sowie die Angabe „es unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8" gestrichen.

b)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Es unterstützt auch andere Dienststellen der Zollverwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen."

3.
In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4" ersetzt.

4.
§ 8 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben wurden."

5.
In § 15 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 und § 5" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5" ersetzt.

6.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Weitere Befugnisse

Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft."

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und

a)
von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,

b)
aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnten oder

c)
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte (Kontakt- und Begleitpersonen),".

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Monat" durch die Angabe „14 Tage" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden sowie nicht mehr für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden."

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Kontakt- und Begleitpersonen,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren."

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Kontakt- und Begleitpersonen,".

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Monat" durch die Angabe „14 Tage" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend."

10.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Kontakt- und Begleitpersonen,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend."

11.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Mittel" die Wörter „außerhalb von Wohnungen" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Verfolgung" die Wörter „Verhütung und" und nach dem Wort „Straftaten" die Wörter „sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten" eingefügt sowie die Wörter „innerhalb und" gestrichen.

c)
In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

d)
Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend."

12.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen

(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet.

(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.

(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur

1.
Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder

2.
Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet das Zollkriminalamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entsprechend."

13.
§ 23a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „in Verbindung mit Abs. 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Herstellungsausrüstung und Technologie" ein Komma und die Angabe „sowie von Gütern, die geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverordnung bestimmt sind," eingefügt.

cc)
In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort „wesentlichen" durch das Wort „erheblichen" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „leisten" das Wort „oder" angefügt.

ee)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb einer oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zu leisten und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist".

b)
Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3 oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Eine Maßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken."

e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Absatz 1 oder 3 beteiligt sind. Die Verwendung von Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig."

14.
§ 23b Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über die weiteren Verlängerungen."

15.
§ 23c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „oder soll sie auf Dauer unterbleiben" gestrichen.

16.
Nach § 23f wird folgender § 23g eingefügt:

„§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen

1.
Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder

2.
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,

darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.

(2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Bundesministerium der Finanzen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.

(6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f gelten entsprechend."

17.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

„Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2" durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

18.
Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen wird, dürfen die Zollfahndungsämter personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die am innergemeinschaftlichen oder internationalen grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teilnahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre."

19.
§ 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt."

20.
Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend."

21.
§ 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden jeweils wie folgt gefasst:

„(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt."

22.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Mittel" die Wörter „außerhalb von Wohnungen" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Verfolgung" die Wörter „Verhütung und" und nach dem Wort „Straftaten" die Wörter „sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten" angefügt sowie die Wörter „innerhalb und" gestrichen.

c)
In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend."

23.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

„§ 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen

(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.

(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.

(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur

1.
Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder

2.
Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet das Zollfahndungsamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend."

24.
In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b und 32c vorangestellt:

„§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder

(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes können auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung."

25.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2" die Angabe „und 3" gestrichen.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung."

26.
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe,

2.
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

3.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen."

27.
§ 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist die übermittelnde Behörde des Zollfahndungsdienstes."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung."

28.
In § 42 wird nach der Angabe „§ 25 Abs. 2" die Angabe „sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2" eingefügt.

29.
§ 47 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZFdGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ZFdGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 , 3, 4, 4a und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 4 2. FVGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: 1. ...