Das
Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 29 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. §
6a bleibt unberührt."
- 2.
- Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:
- „7a.
- entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
- 7b.
- entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814