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Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (SchVGEG k.a.Abk.)

G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Geltung ab 05.08.2009
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen


Artikel 1 ändert mWv. 5. August 2009 SchVG

(gesamter Text siehe Schuldverschreibungsgesetz - SchVG)


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 FamFG § 375, § 376

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 375 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 15 wird ein Komma angefügt.

b)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:

„16.
§ 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes".

2.
In § 376 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 375 Nr. 1 und 3 bis 14" durch die Wörter „§ 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16" ersetzt.




Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 AKG § 88, § 89, § 90

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl. S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523)" durch die Wörter „Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" durch das Wort „Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und die Wörter „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" werden durch das Wort „Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3.
In § 90 Absatz 1 werden die Wörter „des nach § 9 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner Anlagen" durch die Wörter „der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschrift" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 WpHG § 30b, § 34, § 37a, § 39, § 43, § 47 (neu)

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten".

b)
Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:

„§ 37a (weggefallen)".

c)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 47 Anwendungsbestimmung für § 34".

2.
Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten".

3.
Dem § 30b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

4.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Das Protokoll ist von demjenigen zu unterzeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt hat; eine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung, jedenfalls vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Wählt der Kunde für Anlageberatung und Geschäftsabschluss Kommunikationsmittel, die die Übermittlung des Protokolls vor dem Geschäftsabschluss nicht gestatten, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Ausfertigung des Protokolls dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung zusenden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb von einer Woche nach dem Zugang des Protokolls auszuübendes Recht zum Rücktritt von dem auf der Beratung beruhenden Geschäft einräumt. Der Kunde muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hingewiesen werden. Bestreitet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Recht zum Rücktritt nach Satz 4, hat es die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls zu beweisen.

(2b) Der Kunde kann von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Herausgabe einer Ausfertigung des Protokolls nach Absatz 2a verlangen."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.

5.
§ 37a wird aufgehoben.

6.
Nach § 39 Absatz 2 Nummer 19 werden die folgenden Nummern 19a bis 19c eingefügt:

„19a.
entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt,

19b.
entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

19c.
entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,".

7.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a

§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind."

8.
Folgender § 47 wird angefügt:

„§ 47 Anwendungsbestimmung für § 34

§ 34 in der vom 5. August 2009 an geltenden Fassung ist erstmals auf Anlageberatungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden."


Artikel 5 Änderung des Depotgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 DepotG § 1

Dem § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden."


Artikel 6 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 PfandBG § 30

§ 30 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 7 wird aufgehoben.

2.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.


Artikel 6a Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 6a wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 HGB § 89b

§ 89b Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und nach dem Wort „Umstände" werden ein Komma und die Wörter „insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen," eingefügt.


Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 WpDVerOV § 14

§ 14 Absatz 6 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Das Protokoll nach § 34 Absatz 2a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat vollständige Angaben zu enthalten über

1.
den Anlass der Anlageberatung,

2.
die Dauer des Beratungsgesprächs,

3.
die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen, sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind,

4.
die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,

5.
die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.

Im Falle des § 34 Absatz 2a Satz 4 ist in dem Protokoll außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden zu vermerken, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt des Protokolls zu tätigen, sowie auf das eingeräumte Rücktrittsrecht hinzuweisen."


Artikel 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Artikel 8 ändert mWv. 5. August 2009 SchVerschrG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, und das Gesetz über die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2009.